Satzung

Stand: Mai 2015, es gilt die PDF-Version.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „EduCamp“. Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Ilmenau.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung der Weiterentwicklung von Lehren und Lernen in allen Bildungs- und Trainingsorganisationen;
    2. insbesondere die Unterstützung von Lehrenden und Lernenden bei der Entwicklung von Rahmenbedingungen, die eigenverantwortliches und selbstorganisiertes Lernen unterstützen;
    3. in Gesellschaft, Unternehmen und Politik Ziele, Wege und konkrete Umsetzungen für eine sich stetig verbessernde Lernkultur bekanntzumachen;
    4. Gesellschaft, Unternehmen und Politik für die Übernahme stetig verbesserter Rahmenbedingungen für Lernen zu gewinnen;
    5. die Gesellschaft, in der wir leben, auf dem Entwicklungs-Weg in die Wissensgesellschaft gut zu unterstützen;
    6. die Erforschung, den Austausch und die Weitergabe von Erkenntnissen im Bereich des Lernens und Lehrens zu fördern z.B.: die Förderung eines kompetenten und bewussten Umgangs beim eigenverantwortlichen, selbstorganisierten Lernen zu ermöglichen.
  3. Dem Vereinszweck dienen insbesondere
    1. die Durchführung von Veranstaltungen, Workshops und Seminaren zum Thema Lehren, Lernen und Leben z.B. mit digitalen Medien;
    2. die Durchführung von Konferenzen mit nationalen und internationalen Gästen und Teilnehmern, in denen aktuelle Themen aus dem Bereich Lehren und Lernen behandelt werden;
    3. die Zusammenarbeit mit und Förderung von Bildungsorganisationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung auf der Website des Vereins, der vom Vorstand innerhalb von 8 Wochen schriftlich widersprochen werden kann. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  2. Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, die Ziele des Vereins zu fördern und die Satzung zu beachten.
  3. Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und der Mitgliederversammlung des Vereins ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  2. Die Mitglieder sind für den Verein grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Über Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitglieder sollen die Ziele des Vereins fördern und alles vermeiden was den Bestrebungen des Vereins zuwiderläuft oder was dem Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder schadet.
  4. Die Mitglieder haben das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
  5. Die Mitglieder haben den finanziellen Verpflichtungen, zu denen sie sich bekannt haben, nachzukommen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds. Bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  3. Die Kündigung der fördernden Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand sofort erfolgen.
  4. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied bei Nichterfüllung übernommener Verpflichtungen gegenüber dem Verein sowie bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und die Zielsetzung des Vereins ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Widerspruch zulässig, ohne dass der Widerspruch den Ausschluss aufschieben würde. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, über die aktuelle Community-Plattform des Vereins erreichbar zu sein. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist und das betroffene Mitglied nach zweimaligem Versuch der Kontaktaufnahme nicht reagiert.
  6. Sofern Mitgliedsbeiträge erhoben werden, kann ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es zwei Jahre in Folge keine Mitgliedsbeiträge entrichtet.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

§ 8 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werde grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Hierbei anfallende Kosten und Auslagen werden jedoch erstattet.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.
  2. Mitgliederversammlungen können als Online-Mitgliederversammlungen über ein hierfür geeignetes Online-Werkzeug stattfinden. Die Kommunikation erfolgt hierbei ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann.
  3. Die Teilnahme erfolgt ausschließlich unter Klarnamen, die Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten. Die Online-Mitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Zu Beginn jeder Abstimmung ist die Anwesenheit erneut festzustellen. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der internetgestützten Stimmabgabe zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist. Briefwahl sowie Vertagung sind möglich.
  4. Die Protokollierung erfolgt in Form von Chat- oder Versionierungsprotokollen der Online-Versammlung.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Mitteilung auf der Webseite des Vereins und per E-Mail. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens am 7. Tag vor der Versammlung in Textform vorliegen, in einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von mindestens einem Vorstandsmitglied geleitet und beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahmen regelt die Satzung. Die Leitung von Online-Versammlungen wird über Moderatorenrechte ausgeübt.
  7. Die außerordentliche Mitgliederversammlungen ist einzuberufen
    1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
    2. wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich oder internetgestützt unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Die Einladungsfrist auf der Webseite des Vereines und per E-Mail beträgt vier Wochen.
  8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann auch elektronisch nicht durch Dritte ausgeübt werden.
  9. Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.
  10. Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über
    1. die Entlastung des Vorstandes,
    2. die Wahl des Vorstandes,
    3. die Wahl der Rechnungsprüfer,
    4. Sonderumlagen,
    5. die Änderung der Satzung und
    6. die Auflösung des Vereins.
  11. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  12. Zusätzlich zur Protokollierung nach Punkt 4 ist über die Versammlung ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist hierfür ein Schriftführer zu wählen. Das Ergebnisprotokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Text des Protokolls ist den Mitgliedern online zur Verfügung zu stellen.
  13. Beschlüsse können auf Antrag des Vorstandes auch ohne Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder ihre Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen internetgestützt oder schriftlich erklären.
  14. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern, dem Vorsitzenden sowie dem Stellvertreter. Weitere Mitglieder des Vorstandes sind der Schatzmeister. Bei Bedarf kann ein weiteres Mitglied als Beisitzer ohne Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Der Vorsitzende sowie der Stellvertreter sind im Sinne des § 26 BGB allein vertretungsberechtigt, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte bis zu zwei Geschäftsführer bestimmen, die die laufenden und dringlichen Aufgaben des Vereins wahrnehmen. Die Geschäftsführer erhalten für ihren Auftrag Vertretungsmacht im Sinne von § 30 BGB.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neubestellung des Vorstandes erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so beruft der Vorstand spätestens ein Jahr danach eine Mitgliederversammlung, zum Zwecke der Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliedsversammlung vorbehalten sind.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Lehren und Lernen.

§ 13 Satzungsänderungen

Anträge zur Satzungsänderung des Vereins müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Dies kann schriftlich oder internetgestützt erfolgen.

§ 14 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist Ilmenau.

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 12.05.2015 angenommen.